§ 62a Vollzug der Abschiebungshaft
Stand: 01.07.2022
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 13.07.2017 – 1 B 128/17
- AG Paderborn, 27.05.2014 – 11 XIV 20/14 B
- LG Kleve, 01.07.2014 – 4 T 392/14
- BGH, 25.08.2020 – XIII ZB 40/19, XIII ZB 41/19, XIII ZB 42/19Transitaufenthaltssache: Anforderungen an die Bedingungen der Unterbringung in einer Transitunterkunft nach der Rückführungsrichtlinie; Beschränkung der Prüfung auf im Zeitpunkt der Anordnung bestehende strukturelle DefiziteZitiert von 8
- AG Pasewalk, 01.08.2025 – 305 XIV 99/25
- BayObLG, 30.10.2023 – 203 StObWs 290/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 27.10.2025 – 934 XIV 2725/25Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 2-12 T 179/25, 934 XIV 2280/25 B
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
74 Entscheidungen zu § 62a AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62a#abs-1 (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62a#abs-2 (2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62a#abs-3 (3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62a#abs-4 (4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/62a#abs-5 (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.